Bundesrecht konsolidiert: Investmentfondsgesetz 2011 § 190e, Fassung vom 31.12.2016

Investmentfondsgesetz 2011 § 190e

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190e

Inkrafttretensdatum

18.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 190 e,
  1. Absatz eins,Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß Paragraph 190 und Paragraph 190 a, hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß Paragraph 148, sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Ferner koordiniert die FMA ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.
  2. Absatz 2,Die FMA darf ein Auskunftsersuchen oder ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei einer Ermittlung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat nur dann verweigern, wenn
    1. Ziffer eins
      die Weitergabe einschlägiger Informationen die nationale Sicherheit beeinträchtigen könnte, insbesondere die Bekämpfung von Terrorismus und anderen schwerwiegenden Straftaten;
    2. Ziffer 2
      dadurch wahrscheinlich ihre eigenen Ermittlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigt werden;
    3. Ziffer 3
      aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem nationalen Gericht anhängig ist oder
    4. Ziffer 4
      wenn gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173496