(1)Absatz eins,Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 190 und § 190a hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 148 sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Ferner koordiniert die FMA ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß Paragraph 190 und Paragraph 190 a, hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß Paragraph 148, sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Ferner koordiniert die FMA ihre Maßnahmen, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.