Bundesrecht konsolidiert: Investmentfondsgesetz 2011 § 174, Fassung vom 29.07.2013

Investmentfondsgesetz 2011 § 174

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 174

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan

Paragraph 174,
  1. Absatz einsIn den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, dass die Ausgabe von Anteilen nur zulässig ist
    • Strichaufzählung
      an unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, die zuvor einen unwiderruflichen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowie
    • Strichaufzählung
      an Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung sowie
    • Strichaufzählung
      an Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
    • Strichaufzählung
      an Betriebliche Vorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.
  2. Absatz 2Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, dass eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:
    1. Ziffer eins
      Wenn beim Anteilinhaber die Voraussetzungen für Leistungen gemäß Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 eingetreten sind und
    2. Ziffer 2
      der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988) zu überweisen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40130923