Bundesrecht konsolidiert: Investmentfondsgesetz 2011 § 190b, tagesaktuelle Fassung

Investmentfondsgesetz 2011 § 190b

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190b

Inkrafttretensdatum

18.03.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen

Paragraph 190 b,

Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. Ziffer 2
    den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. Ziffer 3
    die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
  4. Ziffer 4
    die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
  5. Ziffer 5
    den Schaden, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
  6. Ziffer 6
    den Schaden, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;
  7. Ziffer 7
    die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
  8. Ziffer 8
    frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie
  9. Ziffer 9
    nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.

Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Paragrafen unberührt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 115/2015

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40173493