(6)Absatz 6,Für Photovoltaikanlagen über 5 kWpeak, für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf Kontrahierung gestellt wurde, besteht die Möglichkeit, abweichend von Abs. 3 und an Stelle der in § 18 Abs. 1 bestimmten Tarife die Förderung von eingespeister elektrischer Energie in Höhe von 18 Cent/kWh über den Zeitraum von 13 Jahren zu beantragen (Netzparitäts-Tarif). Ein Wechsel auf Abnahme des Ökostroms zu den in § 18 Abs. 1 bestimmten Tarifen ist in diesem Fall unzulässig. Es gelten insbesondere § 18 Abs. 4 und § 20 Abs. 3 sinngemäß. Der Abschluss dieser Verträge hat unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 zu erfolgen.Für Photovoltaikanlagen über 5 kWpeak, für die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf Kontrahierung gestellt wurde, besteht die Möglichkeit, abweichend von Absatz 3 und an Stelle der in Paragraph 18, Absatz eins, bestimmten Tarife die Förderung von eingespeister elektrischer Energie in Höhe von 18 Cent/kWh über den Zeitraum von 13 Jahren zu beantragen (Netzparitäts-Tarif). Ein Wechsel auf Abnahme des Ökostroms zu den in Paragraph 18, Absatz eins, bestimmten Tarifen ist in diesem Fall unzulässig. Es gelten insbesondere Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 3, sinngemäß. Der Abschluss dieser Verträge hat unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, zu erfolgen.