(1)Absatz eins,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß § 19 bestimmten Einspeisetarifen und für die gemäß § 16 festgelegte Dauer aus folgenden Anlagen zu kontrahieren:Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Einspeisetarifen und für die gemäß Paragraph 16, festgelegte Dauer aus folgenden Anlagen zu kontrahieren:
Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten und in Z 2 aufgelisteten erneuerbaren Energieträger, jedoch mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 2 aufgelisteten erneuerbaren Energieträger;Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten und in Ziffer 2, aufgelisteten erneuerbaren Energieträger, jedoch mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer 2, aufgelisteten erneuerbaren Energieträger;
Ökostromanlagen auf Basis von
fester und flüssiger Biomasse und Biogas;
Kleinwasserkraft mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des § 14 Abs. 7.Kleinwasserkraft mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 7,