Bundesrecht konsolidiert: Ökostromgesetz 2012 § 12, Fassung vom 06.09.2026

Ökostromgesetz 2012 § 12

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Teil
Betriebsförderungen

1. Abschnitt
Allgemeine Kontrahierungspflicht

Kontrahierungspflicht zu festgelegten Einspeisetarifen

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für Ökostromanlagen, durch Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß Paragraph 39, genehmigten Allgemeinen Bedingungen den ihr angebotenen Ökostrom zu den durch Verordnung gemäß Paragraph 19, bestimmten Einspeisetarifen und für die gemäß Paragraph 16, festgelegte Dauer aus folgenden Anlagen zu kontrahieren:
    1. Ziffer eins
      Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen für den Anteil der eingesetzten und in Ziffer 2, aufgelisteten erneuerbaren Energieträger, jedoch mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer 2, aufgelisteten erneuerbaren Energieträger;
    2. Ziffer 2
      Ökostromanlagen auf Basis von
      1. Litera a
        Windkraft;
      2. Litera b
        Photovoltaik;
      3. Litera c
        fester und flüssiger Biomasse und Biogas;
      4. Litera d
        Geothermie;
      5. Litera e
        Kleinwasserkraft mit einer Engpassleistung von bis zu 2 MW nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 7,
  2. Absatz 2,Keine Kontrahierungspflicht gemäß Absatz eins, besteht
    1. Ziffer eins
      für rohstoffabhängige Anlagen, die nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 7, verfügen;
    2. Ziffer 2
      für Anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm;
    3. Ziffer 3
      für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 5 kWpeak;
    4. Ziffer 4
      für Anlagen, die zumindest teilweise auf Basis von Geothermie, Biomasse oder von Biogas betrieben werden, sofern sie keinen Brennstoffnutzungsgrad bzw. gesamtenergetischen Nutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen oder keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme installieren;
    5. Ziffer 5
      für Anlagen auf Basis von Biomasse oder von Biogas, die über kein Konzept über die Rohstoffversorgung zumindest über die ersten fünf Betriebsjahre verfügen;
    6. Ziffer 6
      für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die den Nachhaltigkeitsanforderungen für flüssige Biobrennstoffe gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2010, nicht entsprechen;
    7. Ziffer 7
      für Anlagen auf Basis von fester Biomasse, die keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen;
    8. Ziffer 8
      für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 12 und Paragraph 19, der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,, sowie der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2015,, entsprechen.

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194745

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/75/P12/NOR40194745