Bundesrecht konsolidiert: Ökostromgesetz 2012 § 42, Fassung vom 16.05.2019

Ökostromgesetz 2012 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

27.07.2017

Außerkrafttretensdatum

22.10.2019

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Abschnitt
Kosten der Ökostromabwicklung

Abgeltung der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDer Ökostromabwicklungsstelle sind unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 4, folgende Mehraufwendungen abzugelten:
    1. Ziffer eins
      die Differenzbeträge, die sich aus den Aufwendungen für die Kontrahierung von Ökostrom und den Erlösen aus dem Verkauf von Ökostrom sowie der Herkunftsnachweise ergeben, wobei die von den Ländern getragenen Aufwendungen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 9, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2006,, abzuziehen sind;
    2. Ziffer 2
      die mit der Erfüllung der Aufgaben der Ökostromabwicklungsstelle verbundenen administrativen und finanziellen Aufwendungen;
    3. Ziffer 3
      die Aufwendungen für die Ausgleichsenergie;
    4. Ziffer 4
      die Aufwendungen für die Gewährung
      1. Litera a
        von Zuschlägen gemäß Paragraph 21, oder gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/2009;
      2. Litera b
        von Zuschlägen gemäß Paragraph 22, oder gemäß Paragraph 11 a, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 104/2009;
    5. Ziffer 5
      die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß Paragraph 43,
  2. Absatz 2Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den gemäß Paragraph 44 bis Paragraph 48, vereinnahmten Mitteln und den Mehraufwendungen gemäß Absatz eins, ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Ökostromförderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Mehraufwendungen, sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Erlösen, ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Erlöse gedeckte Teil der Mehraufwendungen eines Geschäftsjahres, ist im Jahresabschluss der Ökostromabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den im künftigen Ökostromförderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Erlöse die Mehraufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Ökostromförderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion die Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle zu prüfen.
  4. Absatz 4Die aliquoten Aufwendungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 5, sind, soweit erforderlich nach Technologien getrennt, auf Basis der Vorjahreswerte jährlich durch ein Gutachten der E-Control zu bestimmen und von der Ökostromabwicklungsstelle zu veröffentlichen. Dabei sind die durch die jeweilige Technologie in den vorangegangenen Jahren verursachten Kosten angemessen zu berücksichtigen.

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40194728

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/75/P42/NOR40194728