Bundesrecht konsolidiert: Ökostromgesetz 2012 § 41, Fassung vom 16.05.2019

Ökostromgesetz 2012 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

22.10.2019

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Berechnung des Strommarktpreises

§ 41.
  1. (1) Die E-Control hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.
  2. (2) Die zugewiesen Strommengen sind entsprechend des day-ahead Spotmarkt Stundenpreises für das Marktgebiet Deutschland/Österreich einer anerkannten, repräsentativen Strombörse mit siebentägigem Handel, welche Liefergebiete in österreichischen Regelzonen betreibt, zu verrechnen. Konnte kein Preis ermittelt werden, ist der jeweilige Produktpreis des Vortages zu entrichten. Sollten negative Preise ermittelt werden, ist ein Preis von 1 Cent/MWh zu entrichten.
  3. (3) Der für die Berechnung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens maßgebende Marktpreis gemäß § 23 Abs. 5 wird durch den Mittelwert der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 1 veröffentlichten vier Quartalswerte bestimmt.

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130615

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/75/P41/NOR40130615