(1)Absatz einsDie Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und der Ökostromabwicklungsstelle das Entgelt jedenfalls in Höhe des Abnahmepreises gemäß § 41 Abs. 2 sowie des gemäß § 10 Abs. 8 und Abs. 12 festgelegten Preises monatlich zu entrichten.Die Stromhändler sind verpflichtet, den ihnen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, zugewiesenen Ökostrom sowie die dazugehörigen Herkunftsnachweise abzunehmen und der Ökostromabwicklungsstelle das Entgelt jedenfalls in Höhe des Abnahmepreises gemäß Paragraph 41, Absatz 2, sowie des gemäß Paragraph 10, Absatz 8 und Absatz 12, festgelegten Preises monatlich zu entrichten.