Bundesrecht konsolidiert: Ökostromgesetz 2012 § 41, tagesaktuelle Fassung

Ökostromgesetz 2012 § 41

Kurztitel

Ökostromgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 75/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖSG 2012

Index

58/02 Energierecht

Text

Berechnung des Strommarktpreises

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie E-Control hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die zugewiesenen Strommengen sind entsprechend dem Stundenpreis der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung für die für Österreich relevante Gebotszone zu verrechnen. Bei Nichtverfügbarkeit der einheitlichen Day-Ahead Marktkopplung ist der ersatzweise veröffentlichte Day-Ahead-Stundenpreis desjenigen nominierten Strommarktbetreibers heranzuziehen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist. Konnte kein Preis ermittelt werden, ist der jeweilige Produktpreis des Vortages zu entrichten. Sollten negative Preise ermittelt werden, ist ein Preis von 1 Cent/MWh zu entrichten.
  3. Absatz 3Der für die Berechnung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens maßgebende Marktpreis gemäß Paragraph 23, Absatz 5, wird durch den Mittelwert der im Kalenderjahr vor Vertragsabschluss gemäß Absatz eins, veröffentlichten vier Quartalswerte bestimmt.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40236313

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/75/P41/NOR40236313