Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik (im Weiteren „Vertragsparteien“ genannt),
gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen ihrer Staaten im Verfahren der Visaerteilung1 vom 23. Oktober 2009,
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 138/2009. Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 138 aus 2009,.