Bundesrecht konsolidiert: Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L § 2, Fassung vom 25.01.2020

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsmessverordnung-Luft – EMV-L

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 153/2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 173/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

EMV-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Regeln der Messtechnik

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen, sofern nicht spezifische Bestimmungen in dieser Verordnung Abweichungen vorsehen. Sofern nicht anderes angegeben ist, sind Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu ermitteln. Messungen zur Feststellung der Emissionen sind so durchzuführen, dass die Ergebnisse für die Emissionen der Anlage repräsentativ und bei vergleichbaren Anlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar sind.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, dürfen in technisch begründeten Einzelfällen an Stelle der in der Liste der technischen Regeln (Anlage) angeführten Normen auch andere normative Dokumente angewandt werden, welche Daten vergleichbarer Qualität ergeben. Der Nachweis der Gleichwertigkeit ist nach den Regeln der Technik zum Beispiel gemäß DIN ISO 13752 oder ÖNORM CEN/TS 14793 durchzuführen, vom Sachverständigen (Paragraph 14, EG-K) zu beurteilen und der Behörde vorzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007278

Dokumentnummer

NOR40153201

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/153/P2/NOR40153201