Bundesrecht konsolidiert: Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 80, Fassung vom 22.04.2013

Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 80

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

§ 80.
  1. (1) Wer
    1. 1.
      Güter innerhalb der Europäischen Union ohne eine nach diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder eines auf seiner Grundlage erlassenen Bescheides oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a erforderliche Genehmigung oder ohne Genehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 33 verbringt,
    2. 2.
      eine Genehmigung für die Verbringung von Gütern innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
    3. 3.
      einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    4. 4.
      zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Z 1 Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, um sie in weiterer Folge in einen weiteren EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a gilt,
    5. 5.
      für die in Z 1 genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß § 30 erschleicht,
    6. 6.
      eine Globalgenehmigung im Widerspruch zu § 30 Abs. 3 verwendet,
    7. 7.
      für die in Z 1 genannten Vorgänge eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung verwendet,
    8. 8.
      eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 7 verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß § 60 Abs. 1 verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß § 60 Abs. 3 ausgesetzt ist,
    9. 9.
      eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Z 7 gegenüber einem Unternehmen verwendet, gegenüber dem die Geltung dieser Allgemeingenehmigung gemäß § 29 Abs. 2 ausgesetzt ist,
    10. 10.
      gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 verstößt,
    11. 11.
      die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Z 1 durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    12. 12.
      den Widerruf gemäß § 57 einer Genehmigung im Sinne von Z 1 oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß § 57 in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    13. 13.
      eine Genehmigung im Sinne von Z 1 entgegen einem Widerruf gemäß § 57 weiter verwendet,
    14. 14.
      gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 33 verstößt,
    15. 15.
      durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 33 Abs. 3 die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß § 33 Abs. 2 hintanhält,
    16. 16.
      eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor Ablauf der in § 33 Abs. 2 und 4 genannten Fristen durchführt, oder
    17. 17.
      einen Zustimmungsbescheid gemäß § 35 durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
    18. 18.
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß § 62 über das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. 1.
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben
      1. a)
        die Erlassung eines Zertifizierungsbescheides gemäß § 37 erschleicht,
      2. b)
        die Verlängerung der Geltungsdauer eines solchen Bescheids gemäß § 38 Abs. 2 oder 3 erschleicht oder
      3. c)
        die Festlegung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder
    2. 2.
      eine Überprüfung gemäß § 39 durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 hintanhält,
    3. 3.
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bestätigungsbescheid gemäß § 39 Abs. 3 erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder
    4. 4.
      einen Bescheid zum Widerruf oder zur Aussetzung eines Zertifikats gemäß § 40 durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 hintanhält.
  3. (3) Wer eine der in den Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen
    1. 1.
      gewerbsmäßig, oder
    2. 2.
      durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
    begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. (4) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Außenwirtschaftsrecht

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128039

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P80/NOR40128039