(3)Absatz 3Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Abs. 1 genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist:Sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union nicht entgegen steht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung eine Genehmigungspflicht für die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung von anderen als in Absatz eins, genannten Gütern im Güterverkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies notwendig ist:
zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 oderzur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, oder
im Interesse der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs oder
zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zu einem in § 5 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt sind oder sein können, oderzur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die ganz oder teilweise zu einem in Paragraph 5, Absatz eins, genannten Zweck bestimmt sind oder sein können, oder
zur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Z 3 erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Z 3 erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oderzur Kontrolle des Verkehrs mit nicht in Ziffer 3, erfassten Waffen, Munition oder Sprengmitteln sowie mit anderen nicht in Ziffer 3, erfassten Gütern, die besonders für militärische Zwecke konstruiert oder verändert sind, oder
zur Kontrolle des Verkehrs mit Gütern, die zur internen Repression, zu Menschenrechtsverletzungen oder zu terroristischen Zwecken bestimmt sind oder sein können.