(1)Absatz einsDie Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 33 Abs. 5 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird. Ist der Nationalrat bei Einlangen des Antrags nicht versammelt, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate.Die Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 31 Absatz 2 und 33 Absatz 5, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird. Ist der Nationalrat bei Einlangen des Antrags nicht versammelt, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate.