Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außenwirtschaftsgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 85
Inkrafttretensdatum
01.10.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußWG 2011
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Text
2. Abschnitt
Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen
Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
§ 85.
(1) Wer vorsätzlich
Waren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,
bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1
einen Genehmigungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält,
einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid zuwiderhandelt,
gegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt oder
einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2 lit. a oder c, 3 oder 4 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Täter ist gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(4) Neben der in Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Außenwirtschaftsrecht
Im RIS seit
29.04.2011
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20007221
Dokumentnummer
NOR40128044