Bundesrecht konsolidiert: Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 85, Fassung vom 21.11.2011

Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 85

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

2. Abschnitt
Verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen

Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen

§ 85.
  1. (1) Wer vorsätzlich
    1. 1.
      Waren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,
    2. 2.
      bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Z 1
      1. a)
        einen Genehmigungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
      2. b)
        durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält,
      3. c)
        einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid zuwiderhandelt,
    3. 3.
      gegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt oder
    4. 4.
      einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. c festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
    begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2) Wer fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2 lit. a oder c, 3 oder 4 genannten strafbaren Handlungen begeht, begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3) Der Täter ist gemäß Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. (4) Neben der in Abs. 1 genannten Strafe ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 des FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die im Abs. 1 genannten Waren samt Umschließungen dem Verfall unterliegen.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Außenwirtschaftsrecht

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128044

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P85/NOR40128044