Bundesrecht konsolidiert: Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 19, Fassung vom 18.10.2011

Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 19

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Meldepflichten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsSofern eine entsprechende Meldepflicht nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Vorgänge vor ihrer Durchführung zu melden, wenn dies im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Meldepflichten in einer Verordnung gemäß Paragraph 25, festzulegen sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Absatz eins, genannten Fällen durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Genehmigung bedürfen, sofern dies
    1. Ziffer eins
      aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Paragraph 4, geboten oder
    2. Ziffer 2
      zur Verhinderung der Umgehung einer in Paragraph 14, Absatz eins, oder in einer Verordnung aufgrund von Paragraph 14, Absatz 3, festgelegten Genehmigungspflicht notwendig ist.
  3. Absatz 3Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, eine entsprechende Ermächtigung vorsieht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zwischen Drittstaaten, die nicht bereits einer Genehmigungspflicht aufgrund der genannten Vorschriften der Europäischen Union unterliegen, im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies zur näheren Prüfung der Endverwendung dieser Güter erforderlich ist.
  4. Absatz 4In einer Verordnung gemäß Absatz 2, oder Absatz 3, ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Güter,
    2. Ziffer 2
      die Arten des Güterverkehrs,
    3. Ziffer 3
      das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer,
    4. Ziffer 4
      der Endverwender und
    5. Ziffer 5
      der Endverwendungszweck.
  5. Absatz 5Sofern dies zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung Dokumente im Sinne von Paragraph 13, Absatz eins, zum Nachweis der Endverwendung im Bestimmungsland vorzulegen sind.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durchgeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Absatz 7, erforderlich sein könnte, hat er dies gleichzeitig mit der Bestätigung mit Bescheid mitzuteilen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 7, vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mit Bescheid mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
  7. Absatz 7Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, oder b ausdrücklich dazu ermächtigt oder dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für den Vorgang mit Bescheid eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Absatz eins bis 3 zu der Annahme gelangt, dass der Vorgang mindestens einem der im 2. Hauptstück genannten Genehmigungskriterien widersprechen könnte.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über die Vorschreibung der Genehmigungspflicht gemäß Absatz 7, zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.

Schlagworte

Einfuhr, Ausfuhr

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40127978

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P19/NOR40127978