Bundesrecht konsolidiert: Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 83, tagesaktuelle Fassung

Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 83

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDer Täter ist nach den Paragraphen 79 bis 82 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
  2. Absatz 2Für das Strafverfahren wegen der in den Paragraphen 79 bis 82 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.
  3. Absatz 3Die österreichischen Strafgesetze gelten in den Fällen der Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 5 und 6, Paragraph 81, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 82, Absatz eins und 2 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten, wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder seinen Wohnsitz im Inland hatte, oder die Tat zugunsten einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Österreich begangen wurde.
  4. Absatz 4Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung von Straftaten nach Paragraph 79 bis 82 die Hilfe des Zollamtes Österreich in Anspruch nehmen, wenn diese Straftaten im Verkehr mit Drittstaaten begangen wurden. Sofern die Begehung von Straftaten durch das Zollamt Österreich der Staatsanwaltschaft angezeigt wurde, dürfen sich die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Hilfe der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe nur bedienen, wenn ein Organ des Zollamtes Österreich nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
  5. Absatz 5Insoweit wird das Zollamt Österreich im Dienste der Strafrechtspflege tätig und hat die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen. Das Zollamt Österreich hat zur Aufklärung dieser Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig zu werden oder soweit im Rahmen einer Maßnahme nach Paragraph 64, oder einer zollamtlichen Abfertigung aufgrund bestimmter Maßnahmen anzunehmen ist, der Beschuldigte habe eine solche Straftat begangen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40217504

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P83/NOR40217504