Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien) Art. 12, Fassung vom 06.05.2021

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien) Art. 12

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 30/2011

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

03.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

  1. Absatz einsLizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Die in Absatz 1 angeführten Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
  5. Absatz 5Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
  6. Absatz 6Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022

Gesetzesnummer

20007199

Dokumentnummer

NOR40127601

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2011/30/A12/NOR40127601