Bundesrecht konsolidiert: Einrichtung von Verbindungsbüros Art. 15, Fassung vom 02.04.2020

Einrichtung von Verbindungsbüros Art. 15

Kurztitel

Einrichtung von Verbindungsbüros

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 23/2011

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 15

DER NIEDERGELASSENE VERTRETER

Neben den in Artikel 14 dargelegten Privilegien und Immunitäten genießen der Niedergelassene Vertreter sowie höherrangige Mitarbeiter des Büros in Vertretung des Niedergelassenen Vertreters während dessen Abwesenheit, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2011

Gesetzesnummer

20007184

Dokumentnummer

NOR40127381