Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
14.06.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsWer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.
(2)Absatz 2Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sind in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.
(3)Absatz 3Eine Zulassung oder Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn der Zulassungs- oder Genehmigungsinhaber seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union aufgegeben hat.
Schlagworte
Betriebsregister, Lagerstelle, Zulassungsinhaber
Im RIS seit
25.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Gesetzesnummer
20007152
Dokumentnummer
NOR40126807