Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechte von Kindern
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
16.02.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 5
(1)Absatz einsJedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
(2)Absatz 2Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.
Im RIS seit
16.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Gesetzesnummer
20007136
Dokumentnummer
NOR40126409