Bundesrecht konsolidiert: Rechte von Kindern Art. 5, Fassung vom 19.06.2023

Rechte von Kindern Art. 5

Kurztitel

Rechte von Kindern

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/2011

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Artikel 5

  1. Absatz einsJedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.
  2. Absatz 2Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20007136

Dokumentnummer

NOR40126409

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/4/A5/NOR40126409