Bundesrecht konsolidiert: Rechte von Kindern Art. 1, Fassung vom 19.06.2023

Rechte von Kindern Art. 1

Kurztitel

Rechte von Kindern

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 4/2011

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Artikel 1

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Im RIS seit

16.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Gesetzesnummer

20007136

Dokumentnummer

NOR40126405

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/4/A1/NOR40126405