Bundesrecht konsolidiert: Amtssitzabkommen - Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Art. 1, Fassung vom 09.02.2018

Amtssitzabkommen - Agentur der Europäischen Union für Grundrechte Art. 1

Kurztitel

Amtssitzabkommen - Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 10/2011

Typ

Vertrag - Agentur der EU für Grundrechte

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Agentur:

a) sind alle Bezugnahmen auf die Europäische Union als Bezugnahmen auf die Agentur zu verstehen;

b) sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union als Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Agentur zu verstehen;

c) sind mit Ausnahme der Artikel 6, 12, 14 und 15 des Protokolls Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission als Bezugnahmen auf den Verwaltungsrat der Agentur zu verstehen.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2012

Gesetzesnummer

20007121

Dokumentnummer

NOR40126217