Artikel 1
Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Agentur:
a) sind alle Bezugnahmen auf die Europäische Union als Bezugnahmen auf die Agentur zu verstehen;
b) sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union als Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Agentur zu verstehen;
c) sind mit Ausnahme der Artikel 6, 12, 14 und 15 des Protokolls Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission als Bezugnahmen auf den Verwaltungsrat der Agentur zu verstehen.