Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China) Art. 22, Fassung vom 09.07.2019

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China) Art. 22

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 9/2011

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(1)      In der Sonderverwaltungsregion Hongkong:

Nach Maßgabe der Bestimmungen der Gesetze der Sonderverwaltungsregion Hongkong über die Anrechnung der in einer anderen Jurisdiktion gezahlten Steuer auf die Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong (die die allgemeinen Grundsätze dieses Artikels nicht beeinträchtigen) wird die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Einkünfte, die von einer in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ansässigen Person aus österreichischen Quellen bezogen werden, unmittelbar oder im Abzugsweg gezahlte österreichische Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong angerechnet. Die Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong nicht übersteigen, der gemäß den Steuergesetzen der Sonderverwaltungsregion Hongkong auf dieses Einkommen entfällt.

(2)      In Österreich:

(a)      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Sonderverwaltungsregion Hongkong besteuert werden und werden diese Einkünfte oder dieses Vermögen dort besteuert, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera b bis e diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

(b)      Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 12 und Artikel 13 Absatz 4 in der Sonderverwaltungsregion Hongkong besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Sonderverwaltungsregion Hongkong gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong bezogenen Einkünfte entfällt.

(c)      Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Litera b,, die von einer in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts Österreichs, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

(d)      Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

(e)      Lit. a gilt nicht für Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, wenn die Sonderverwaltungsregion Hongkong dieses Abkommen so anwendet, dass die Sonderverwaltungsregion Hongkong diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Absatz 2 des Artikels 10 oder des Artikels 12 auf diese Einkünfte anwendet.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126197

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2011/9/A22/NOR40126197