Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien) Art. 3, Fassung vom 09.08.2024

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien) Art. 3

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 8/2011

Typ

Vertrag – Serbien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

17.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. Ziffer eins
      bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Serbien;
    2. Ziffer 2
      bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
    3. Ziffer 3
      bedeutet der Ausdruck „Serbien“ die Republik Serbien, und, im geografischen Sinn verwendet, das Hoheitsgebiet der Republik Serbien;
    4. Ziffer 4
      umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    5. Ziffer 5
      bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    6. Ziffer 6
      bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    7. Ziffer 7
      bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    8. Ziffer 8
      bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
      • Strichaufzählung
        in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
      • Strichaufzählung
        in Serbien: das Ministerium für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
    9. Ziffer 9
      bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
      • Strichaufzählung
        jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
      • Strichaufzählung
        jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
  2. Absatz 2Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20007116

Dokumentnummer

NOR40126138

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2011/8/A3/NOR40126138