Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien) Art. 2, Fassung vom 09.08.2024

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien) Art. 2

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 8/2011

Typ

Vertrag – Serbien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

17.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

    Sub-Litera, i, n Österreich:

    1. Ziffer eins
      die Einkommensteuer;
    2. Ziffer 2
      die Körperschaftsteuer;
    3. Ziffer 3
      die Grundsteuer;
    4. Ziffer 4
      die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
    5. Ziffer 5
      die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

    Sub-Litera, i, n Serbien:

    1. Ziffer eins
      die Steuer auf Einkommen von Körperschaften;
    2. Ziffer 2
      die Einkommensteuer von Personen;
    3. Ziffer 3
      die Vermögensteuer.
  4. Absatz 4Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20007116

Dokumentnummer

NOR40126137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2011/8/A2/NOR40126137