Bundesrecht konsolidiert: Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien) Art. 6, Fassung vom 23.06.2024

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien) Art. 6

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Serbien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 8/2011

Typ

Vertrag – Serbien

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

17.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  3. Absatz 3Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20007116

Dokumentnummer

NOR40126141

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2011/8/A6/NOR40126141