Bundesrecht konsolidiert: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft § 1, Fassung vom 26.01.2023

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft § 1

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LuF-PauschVO 2011

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

1. Ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden (vgl. § 15).
2. Abs. 1 und 1a sind ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden (vgl. § 15).

Text

römisch eins. Anwendung und maßgebender Einheitswert

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, kann nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dessen Inhaber hinsichtlich dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig Bücher führt und
    2. Ziffer 2
      die Anwendung der Verordnung nicht gemäß Absatz eins a, ausgeschlossen ist.
    Die Anwendung der Verordnung ist nur auf den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig. Eine Anwendung auf bloß einzelne Betriebszweige oder einzelne betriebliche Teiltätigkeiten ist unzulässig.
  2. Absatz eins aWurden in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren Umsätze im Sinne des Paragraph 125, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, von jeweils mehr als 400 000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres der Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, es sei denn der Inhaber macht glaubhaft, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden ist und beantragt die weitere Anwendung dieser Verordnung. Der Gewinn eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres wieder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt werden, wenn diese Umsatzgrenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird.
  3. Absatz 2Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt der Einheitswert für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen und abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Für die Ermittlung der Einheitswertanteile der Zu- und Verpachtungen, der Zu- und Verkäufe bzw. der zur Nutzung übernommenen und überlassenen Flächen sind hinsichtlich des Hektarsatzes Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
  4. Absatz 3Wird am 31. Dezember eines Jahres durch unterjährige Zukäufe, Zupachtungen, zur Nutzung übernommene Flächen oder unentgeltliche Erwerbe von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der maßgebende Einheitswert gemäß Paragraph 2, bzw. der maßgebende Teileinheitswert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bzw. die weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar überschritten, so sind ab Beginn des Folgejahres die Paragraphen 8 bis 12 bzw. Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Paragraph 4, Absatz 2, anzuwenden. Wird am 31. Dezember eines Jahres durch unterjährige Verkäufe, Verpachtungen, zur Nutzung überlassene Flächen oder unentgeltliche Übertragungen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der maßgebende Einheitswert gemäß Paragraph 2, bzw. der maßgebende Teileinheitswert gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bzw. die weinbaulich genutzte Grundfläche von 60 Ar unterschritten, so sind ab Beginn des Folgejahres die Paragraphen 8 bis 12 bzw. Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Paragraph 4, Absatz 2, nicht mehr anzuwenden. Bei der Ermittlung des maßgebenden Einheitswertes gemäß Paragraph 2, bzw. des maßgebenden Teileinheitswertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, wobei der Steuerpflichtige zum 31. Dezember jenen Hektarsatz zugrunde zu legen hat, der im zuletzt vor diesem Stichtag ergangenen Einheitswertbescheid festgestellt wurde.
  5. Absatz 4Durch diese Verordnung werden nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt, die auch von Artikel 295 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006, Nr. 2006/112/EG, ABl, Nr. L 347, in der jeweils gültigen Fassung erfasst sind.
  6. Absatz 5Abweichend von den Absatz eins bis 4 können aus der Veräußerung von forstwirtschaftlich genutzten Flächen entstehende Gewinne mit 35% des auf Grund und Boden, stehendes Holz und Jagdrecht entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern dieser 250 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet. Dies gilt abweichend von Absatz eins, auch für Betriebe, für die der Gewinn durch Buchführung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelt wird.

Schlagworte

Zupachtung

Im RIS seit

04.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

20007079

Dokumentnummer

NOR40163169