Bundesrecht konsolidiert: Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz § 3, Fassung vom 31.05.2014

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.05.2014

Abkürzung

AGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Steuerungsgruppe und Beirat

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBeim Bundessozialamt werden eine Steuerungsgruppe und ein Beirat eingerichtet.
  2. Absatz 2Die Steuerungsgruppe besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
    1. Ziffer eins
      Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
    2. Ziffer 2
      Bundesministerium für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      Bundesministerium für Gesundheit;
    4. Ziffer 4
      Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend;
    5. Ziffer 5
      Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;
    6. Ziffer 6
      Pensionsversicherungsanstalt;
    7. Ziffer 7
      einem Vertreter bzw. einer Vertreterin der Krankenversicherungsträger;
    8. Ziffer 8
      Arbeitsmarktservice;
    9. Ziffer 9
      Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; dieses Mitglied hat nur beratende Stimme.
  3. Absatz 3Der Beirat besteht aus je einem Mitglied der folgenden Institutionen:
    1. Ziffer eins
      Bundesarbeitskammer;
    2. Ziffer 2
      Wirtschaftskammer Österreich;
    3. Ziffer 3
      Österreichischer Gewerkschaftsbund;
    4. Ziffer 4
      Landwirtschaftskammer Österreich;
    5. Ziffer 5
      Österreichischer Landarbeiterkammertag;
    6. Ziffer 6
      Vereinigung der österreichischen Industrie;
    7. Ziffer 7
      Arbeitsinspektion;
    8. Ziffer 8
      Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
  4. Absatz 4Die in den Absatz 2 und 3 genannten Institutionen sind berechtigt, je ein Mitglied und für jedes Mitglied im Verhinderungsfall ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Die entsendeten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  5. Absatz 5Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Steuerungsgruppe sowie des Beirates haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Die (stellvertretende) Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014

Gesetzesnummer

20007058

Dokumentnummer

NOR40144585

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P3/NOR40144585