(1)Absatz einsDer Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:
die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,
ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.