Bundesrecht konsolidiert: Flugabgabegesetz § 8, Fassung vom 07.07.2022

Flugabgabegesetz § 8

Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Fiskalvertreter

  1. Paragraph 8,
    (1) 1. Ein Luftfahrzeughalter, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, darf einen nach Absatz 3, zugelassenen Fiskalvertreter beauftragen.
  2. Ziffer 2
    Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ist verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen nach Absatz 3, zugelassenen Fiskalvertreter zu beauftragen.
  1. Absatz 2Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen. Er ist befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Er haftet für die Abgabe. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellungsbevollmächtigter sein.
  2. Absatz 3Als Fiskalvertreter können nur
    1. Ziffer eins
      Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare oder Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt 663 aus 1994,, jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder
    2. Ziffer 2
      internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind,
    bestellt werden, wenn sie in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.
  3. Absatz 4Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt Österreich mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den von ihm beauftragten Fiskalvertreter,
    2. Ziffer 2
      den Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters,
    3. Ziffer 3
      die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 28, UStG 1994 des Fiskalvertreters.
    Luftfahrzeughalter gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen dieser Mitteilungsverpflichtung vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, nachkommen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40217604

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P8/NOR40217604