Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flugabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FlugAbgG
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2.
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsMotorisierte Luftfahrzeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Flugzeuge und Drehflügler, für die Mineralöl als Betriebsstoff eingesetzt wird.
(2)Absatz 2Ein Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt (§ 64Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,). (3)Absatz 3Luftfahrzeughalter ist, wer das Luftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und jene Verfügungsmacht darüber besitzt, die ein solcher Betrieb voraussetzt (§ 13Paragraph 13, LFG).
(4)Absatz 4Abflug ist das Abheben eines motorisierten Luftfahrzeuges von einem inländischen Flughafen.
(5)Absatz 5Zielflugplatz ist der in- oder ausländische Ort, auf dem die Flugreise des Passagiers planmäßig enden soll. Der Flugplatz, auf dem eine Zwischenlandung erfolgt gilt nicht als Zielflugplatz. Eine Zwischenlandung ist die Unterbrechung der Flugreise des Passagiers für weniger als 24 Stunden, wenn an die Unterbrechung ein Abflug an einen anderen Flugplatz als den Flugplätzen der vorangegangenen Abflüge anschließt. Der Zielflugplatz muss sich vom Flughafen des Abfluges nicht unterscheiden (Rundflug).
(6)Absatz 6Zur Flugbesatzung gehören alle Personen, die mit einem Luftfahrzeug abfliegen und
mit dem Führen des Luftfahrzeuges oder
mit der technischen Überwachung, Wartung oder Reparatur des Luftfahrzeuges oder
mit der Sicherheit der Passagiere oder
mit der Versorgung der Passagiere
befasst sind.
Im RIS seit
04.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Gesetzesnummer
20007051
Dokumentnummer
NOR40124218