Bundesrecht konsolidiert: Flugabgabegesetz § 9, Fassung vom 30.06.2020

Flugabgabegesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2

Text

Registrierung der Luftfahrzeughalter

§ 9.
  1. (1) Der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, beim Finanzamt einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:
    1. 1.
      die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
    2. 2.
      der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,
    3. 3.
      ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.
  2. (2) Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (§ 8) anzugeben.
  3. (3) Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen:
    1. 1.
      Änderungen von Angaben im Sinne der Abs. 1 oder 2,
    2. 2.
      die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,
    3. 3.
      die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,
    4. 4.
      die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  4. (4) Das Finanzamt hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben.
  5. (5) Das Registrierungsverfahren ist von dem für die Erhebung der Abgabe zuständigen Finanzamt durchzuführen.

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40130641

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P9/NOR40130641