Bundesrecht konsolidiert: Flugabgabegesetz § 7, Fassung vom 30.06.2020

Flugabgabegesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Abgabenschuld und Abgabenerhebung

§ 7.
  1. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist.
  2. (2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen.
  3. (3) Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten.
  4. (4) Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.
  5. (5) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40143661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/111/P7/NOR40143661