Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 5, Fassung vom 06.06.2023

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 5

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Paragraph 5,

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

  1. Ziffer eins
    die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
  2. Ziffer 2
    den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
  3. Ziffer 3
    die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur.
  1. Absatz 2Die Ausführungsgesetze haben den Elektrizitätsunternehmen nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.
  2. Absatz 3Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123913

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P5/NOR40123913