(4)Absatz 4Ab 1. Jänner 2015 sind den an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen Herkunftsnachweise für Strom, der in diesem Kalenderjahr erzeugt wurde, zuzuordnen. Als Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß Abs. 3 können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß § 83 EAG, § 10 Ökostromgesetz 2012, § 71 oder gemäß § 72 ausgestellt bzw. gemäß § 84 EAG, § 11 Ökostromgesetz 2012 oder gemäß § 73 anerkannt wurden, verwendet werden.Ab 1. Jänner 2015 sind den an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen Herkunftsnachweise für Strom, der in diesem Kalenderjahr erzeugt wurde, zuzuordnen. Als Herkunftsnachweise für die Dokumentation gemäß Absatz 3, können ausschließlich Herkunftsnachweise, die gemäß Paragraph 83, EAG, Paragraph 10, Ökostromgesetz 2012, Paragraph 71, oder gemäß Paragraph 72, ausgestellt bzw. gemäß Paragraph 84, EAG, Paragraph 11, Ökostromgesetz 2012 oder gemäß Paragraph 73, anerkannt wurden, verwendet werden.