Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 78, Fassung vom 29.10.2022

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 78

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Verpflichtende Ausweisung der Herkunft (Labeling)

Paragraph 78,
  1. Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, einmal jährlich auf ihrer Stromrechnung sowie auf relevantem Informationsmaterial und ihrer Internetseite für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials. Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten, im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an Endverbraucher verkauften, elektrischen Energie (Versorgermix) zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, bestimmte Ausweisung des Versorgermixes hat auf Basis folgender Kategorien zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Technologie,
    2. Ziffer 2
      Ursprungsland der Herkunftsnachweise und
    3. Ziffer 3
      Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen.
    Die Darstellung dieser Ausweisung wird einheitlich für alle Versorger aus der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde generiert und in geeigneter und elektronisch verwertbarer Form zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind darüber hinaus verpflichtet, auf ihrer Internetseite bzw. auf Wunsch per Zusendung einmal jährlich eine vollumfassende Kennzeichnung auszuweisen. Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte zu erfolgen. Eine vollumfassende Kennzeichnung umfasst auch die Ausweisung der Umweltauswirkungen, zumindest über CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität.
  4. Absatz 4Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, muss der Produktmix dem Kunden, der ihn bezieht, dargestellt werden. Für die Produkte gelten die Absatz eins bis 3.
  5. Absatz 5Die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Stromhändler mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtig zu stellen.
  6. Absatz 6Lieferanten, mit weniger als 500 Zählpunkten, die ausschließlich Strom aus eigenen Kraftwerken liefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen.
  7. Absatz 7In Abweichung von Absatz eins bis 6 und Paragraph 79, gilt, dass für jene Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke, Stromspeicher und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern diese Energieträger nicht ins Gasnetz eingespeist werden, geliefert werden, Herkunftsnachweise durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten dem Betreiber dieser Kraftwerke in der Herkunftsnachweisdatenbank zu übertragen sind. Dabei sind je nach Wirkungsgrad der Anlagen die Herkunftsnachweise entsprechend zu löschen. Hiefür müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde entsprechende Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die Pumpspeicherkraftwerke, Stromspeicher und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas haben bei der Erzeugung der elektrischen Energie die abgenommenen Strommengen durch den Stromhändler bzw. sonstigen Lieferanten mit den übertragenen Herkunftsnachweisen in der Stromkennzeichnung zu belegen.
  8. Absatz 8Stromspeicher mit einer Speicherkapazität von unter 250 kWh sind von den Bestimmungen gemäß Absatz eins bis 7 und Paragraph 79, ausgenommen.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40236271