Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 84, Fassung vom 15.11.2019

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 84

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

07.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Messdaten von intelligenten Messgeräten

Paragraph 84,
  1. Absatz einsNetzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts beim jeweiligen Endverbraucher einmal täglich ein Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstundenwerte im intelligenten Messgerät erfasst und zur Verfügbarkeit für den Kunden für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät zu Zwecken der Verrechnung, Kundeninformation (Paragraph 81 a,), Energieeffizienz, der Energiestatistik und der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes gespeichert werden. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei einer Netzbenutzerkategorie gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zuzuordnen.
  2. Absatz 2Netzbetreiber sind verpflichtet, jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, jedenfalls die täglichen Verbrauchswerte sowie, auf ausdrücklichen Wunsch je nach vertraglicher Vereinbarung oder Zustimmung, Viertelstundenwerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät jedenfalls über ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Auslesung dieser Verbrauchswerte aus dem Messgerät hat dabei zumindest einmal täglich zu erfolgen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Endverbraucher auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. Endverbrauchern, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist nach Möglichkeit ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Die Endverbraucher sind im Falle der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß Absatz 2, durch einen ausdrücklichen Hinweis transparent zu informieren, dass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit die Fernauslesung ihrer Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät zur Voraussetzung hat und die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Bedingungen von Netzbetreibern sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web-Portal zu erfolgen.
  4. Absatz 4Endverbrauchern ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto im Web-Portal gemäß Absatz 2, kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand für den Endverbraucher zu löschen. Diesfalls hat für Zwecke der Bereitstellung im Web-Portal die weitere Auslesung und Verarbeitung von Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät des betroffenen Endverbrauchers zu unterbleiben. Darüber hinaus ist den Endverbrauchern auch die Möglichkeit einzuräumen, im Web-Portal Verbrauchswerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu löschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.
  5. Absatz 5Endverbrauchern ist vom Netzbetreiber darüber hinaus auf ausdrücklichen Wunsch die Möglichkeit einzuräumen, über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle des intelligenten Messgeräts alle in diesem Gerät erfassten Messwerte auszulesen. Es sind dabei sämtliche im Messgerät erfassten Daten über diese Schnittstelle in einem derart zeitnahen Zyklus auszugeben, dass die in der Anlage des Endverbrauchers verfügbaren Anwendungen, welche diesbezügliche Daten benötigen, sinnvoll und effizient betrieben werden können. Der Zugriff sowie die Spezifikationen dieser Kommunikationsschnittstelle sind auf Wunsch allen Berechtigten, diskriminierungsfrei und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Endverbraucher sind über ihre Rechte gemäß Absatz eins bis Absatz 5, auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber transparent und verständlich zu informieren.
  7. Absatz 7Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation im Web-Portal gemäß Absatz 2, feststellen. Erforderlichenfalls kann die Regulierungsbehörde den Detaillierungsgrad der Daten, die von der Schnittstelle gemäß Absatz 5, bereitgestellt werden, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an die standardisierte Übermittlung der Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Endverbraucher oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen, wobei ein Direktzugriff Dritter auf das Web-Portal jedenfalls unzulässig ist.

Schlagworte

Verbrauchsinformation

Im RIS seit

03.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40154990