Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 55, Fassung vom 23.07.2019

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzbereitstellungsentgelt

Paragraph 55,
  1. Absatz einsDas Netzbereitstellungsentgelt wird Entnehmern bei Erstellung des Netzanschlusses oder bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet. Es bemisst sich nach dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung. Wurde kein Ausmaß der Netznutzung vereinbart oder wurde das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung überschritten, bemisst sich das Netzbereitstellungsentgelt am tatsächlich in Anspruch genommenen Ausmaß der Netznutzung. Jedenfalls ist das Netzbereitstellungsentgelt in Höhe der Mindestleistung gemäß Absatz 7, zu verrechnen.
  2. Absatz 2Das geleistete Netzbereitstellungsentgelt ist auf Verlangen des Entnehmers innerhalb von fünfzehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der tatsächlichen Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung oder drei Jahre nach Stilllegung des Netzanschlusses, dem Entnehmer anteilig, entsprechend dem Ausmaß der Verringerung der Ausnutzung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung, rückzuerstatten. Die Rückerstattung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich vereinbarten Mindestleistung bzw. der Mindestleistung im Sinne des Absatz 7, sowie eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich.
  3. Absatz 3Die Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts hat sich an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilnetzen zu orientieren.
  4. Absatz 4Wird die Netznutzung innerhalb des Netzes eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert. Die örtliche Übertragung einer bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich vereinbarten Mindestleistung, der Mindestleistung im Sinne des Absatz 7, oder eines vor dem 19. Februar 1999 erworbenen Ausmaßes der Netznutzung ist nicht möglich.
  5. Absatz 5Wird die Netzebene gewechselt, ist die Differenz zwischen dem nach dem 19. Februar 1999 bereits geleisteten Netzbereitstellungsentgelt und dem auf der neuen Netzebene zum Zeitpunkt des Netzebenenwechsels zu leistenden Netzbereitstellungsentgelts rückzuerstatten bzw. durch den Entnehmer nachzuzahlen. Das bis zum 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW wird im Falle eines Wechsels der Netzebene unverändert übertragen, ohne dass es zu einem finanziellen Ausgleich kommt.
  6. Absatz 6Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen aufzulösen, sodass sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt auswirken.
  7. Absatz 7Die Mindestleistungswerte betragen
    1. Ziffer eins
      maximal 15 kW für die Netzebene 7;
    2. Ziffer 2
      100 kW für die Netzebene 6;
    3. Ziffer 3
      400 kW für die Netzebene 5;
    4. Ziffer 4
      5000 kW für die Netzebenen 3 und 4;
    5. Ziffer 5
      200 MW für die Netzebenen 1 und 2.
  8. Absatz 8Ausgenommen von der Entrichtung des Netzbereitstellungsentgelts aus Anlass des erstmaligen Abschlusses des Netzzugangsvertrages sind Betreiber jener Anlagen auf Netzebene 1 und Netzebene 2, für die bis zum 31. Dezember 2008 alle für die Errichtung der Anlage notwendigen behördlichen Genehmigungen in erster Instanz vorliegen. Als bis zum 1. Jänner 2009 bereits erworbenes Ausmaß der Netznutzung gilt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, der höhere der folgenden Werte: Das vor dem 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW oder der arithmetische Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastung von Oktober 2007 bis September 2008 in kW.
  9. Absatz 9Für Entnehmer in den Netzbereichen Steiermark und Graz gilt: Als bis zum 30. Juni 2009 bereits erworbenes Ausmaß der Netznutzung gilt für leistungsgemessene Kunden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart, der höhere der folgenden Werte: Das vor dem 19. Februar 1999 erworbene Ausmaß der Netznutzung in kW oder der arithmetische Mittelwert der höchsten einviertelstündlichen monatlichen Durchschnittsbelastung von Oktober 2007 bis September 2008 in kW. Für nicht leistungsgemessene Kunden gilt, sofern vertraglich bis 31. Dezember 2008 nicht anders vereinbart, eine Leistung von 4 kW als erworben. Bei temporären Anschlüssen und Baustromanschlüssen, bei denen die gesamte Anschlussanlage oder ein überwiegender Teil der Anschlussanlage bereits im Zuge des temporären Anschlusses im Hinblick auf den späteren Anschluss bis zum 30. Juni 2009 dauerhaft ausgeführt wurde, gilt, sofern vertraglich bis 30. Juni 2009 nicht anders vereinbart, eine Leistung von 4 kW als erworben.

Schlagworte

Übertragungsnetz

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123963