Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 19, Fassung vom 03.07.2018

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

27.07.2017

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist. Der Verordnungserlassung hat ein allgemeines Begutachtungsverfahren voranzugehen, bei dem insbesondere den betroffenen Netzbetreiber Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.
  2. Absatz 2,Diese Standards können insbesondere umfassen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheit und die Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen;
    2. Ziffer 2
      Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;
    3. Ziffer 3
      Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;
    4. Ziffer 4
      Beschwerdemanagement;
    5. Ziffer 5
      die einzuhaltende Kennzahlen betreffend die Spannungsqualität.
  3. Absatz 3,Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.
  4. Absatz 4,Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017

Schlagworte

Entschädigungsregelung

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40194927

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P19/NOR40194927