Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 77, Fassung vom 06.08.2013

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Versorger letzter Instanz

Paragraph 77,

(Grundsatzbestimmung) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG für die Versorgung letzter Instanz vorzusehen.

  1. Absatz 2Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Kunden, die Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.
  2. Absatz 3Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123985