Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 76a, tagesaktuelle Fassung

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 76a

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76a

Inkrafttretensdatum

17.11.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten

Paragraph 76 a,
  1. Absatz einsLieferanten haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß Paragraph 76, sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) hinzuweisen.
  2. Absatz 2Sind Bindungsfristen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Lieferanten ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß Paragraph 76, sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (Paragraph 22, Ziffer 3, E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.
  3. Absatz 3Sofern Lieferanten zum Zeitpunkt einer Information nach Absatz eins, oder 2 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Absatz eins, oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Lieferanten bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, oder 2a oder Paragraph 81, Absatz 5 und Rechnungen gemäß Paragraph 81, Absatz eins, elektronisch übermittelt erhalten wollen.

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40256766

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P76a/NOR40256766