Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 7, tagesaktuelle Fassung

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 7

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 7,

(Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1;
  2. Ziffer 2
    „Anschlussleistung“ jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;
  3. Ziffer 2 a
    „Ausfallsreserve“ jenen Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;
  4. Ziffer 3
    „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
  5. Ziffer 4
    „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;
  6. Ziffer 5
    „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;
  7. Ziffer 6
    „Bilanzgruppenverantwortlicher“ eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;
  8. Ziffer 6 a
    „Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, kontrolliert wird;
  9. Ziffer 7
    „dezentrale Erzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;
  10. Ziffer 7 a
    „Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;
  11. Ziffer 8
    „Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;
  12. Ziffer 9
    „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;
  13. Ziffer 10
    „Einspeiser“ einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
  14. Ziffer 11
    „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;
  15. Ziffer 11 a
    „endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;
  16. Ziffer 12
    „Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
  17. Ziffer 13
    „Energieeffizienz/Nachfragesteuerung“ ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
  18. Ziffer 13 a
    „Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;
  19. Ziffer 14
    „Entnehmer“ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
  20. Ziffer 15
    „ENTSO (Strom)“ der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Artikel 5, der Verordnung 2009/714/EG;
  21. Ziffer 15 a
    „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, angesiedelt sein;
  22. Ziffer 16
    „erneuerbare Energiequelle“ eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
  23. Ziffer 17
    „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;
  24. Ziffer 18
    „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;
  25. Ziffer 19
    „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
  26. Ziffer 20
    „Erzeugungsanlage“ ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;
  27. Ziffer 21
    „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
  28. Ziffer 22
    „funktional verbundenes Netz“ ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, welches eine größere jährliche Energiemenge an Endverbraucher abgibt.
  29. Ziffer 23
    „galvanisch verbundene Netzbereiche“ Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
  30. Ziffer 23 a
    „gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen;
  31. Ziffer 24
    „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
  32. Ziffer 24 a
    „Hauptleitung“ die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;
  33. Ziffer 25
    „Haushaltskunden“ Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;
  34. Ziffer 26
    „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
  35. Ziffer 27
    „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage römisch IV festgelegten Kriterien entspricht;
  36. Ziffer 28
    „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
  37. Ziffer 29
    „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage römisch III festgelegten Methode berechnet wird;
  38. Ziffer 30
    „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
  39. Ziffer 31
    „intelligentes Messgerät“ eine technische Einrichtung die den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeitraum zeitnah misst, und die über eine fernauslesbare, bidirektionale Datenübertragung verfügt;
  40. Ziffer 32
    „kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endverbraucher gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von elektrischer Energie ausgerichtet ist. Hierunter fallen
    1. Litera a
      Werbemittel für den Produktenverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktenbroschüren;
    2. Litera b
      sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;
    3. Litera c
      online bezogene Produktwerbung;
  41. Ziffer 32 a
    „Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;
  42. Ziffer 33
    „Kleinunternehmen“ Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;
  43. Ziffer 34
    „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch;
    1. Litera a
      Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
    2. Litera b
      Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
  44. Ziffer 35
    „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
    1. Litera a
      „Kostenwälzung nach der Bruttobetrachtung“ eine Kostenwälzung, bei der die Kosten einer Netzebene auf die Netzinanspruchnahme aller unmittelbar und mittelbar, dh. insbesondere auch in allen unterlagerten Netzebenen, angeschlossenen Entnehmer und Einspeiser bezogen werden. Leistungs- und Energieflüsse zwischen den Netzebenen werden nicht einbezogen;
    2. Litera b
      „Kostenwälzung nach der Nettobetrachtung“ eine Kostenwälzung, bei der sich der Aufteilungsschlüssel für die zu wälzenden Kosten nicht aus der summarischen Netzinanspruchnahme in der jeweiligen und allen unterlagerten Ebenen ergibt, sondern ausschließlich aus der Inanspruchnahme durch direkt angeschlossene Entnehmer und Einspeiser und der Schnittstelle zur direkt unterlagerten Netzebene;
  45. Ziffer 36
    „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
  46. Ziffer 37
    „Kraft-Wärme-Verhältnis“ (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;
  47. Ziffer 38
    „Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
  48. Ziffer 39
    „Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
  49. Ziffer 40
    „Kunden“ Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;
  50. Ziffer 41
    „KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
  51. Ziffer 42
    „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
  52. Ziffer 43
    „KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
  53. Ziffer 44
    „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
  54. Ziffer 45
    „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;
  55. Ziffer 46
    „Marktregeln“ die Summe alle Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;
  56. Ziffer 47
    „Marktteilnehmer“ Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;
  57. Ziffer 47 a
    „Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012 und Paragraph 83, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG);
  58. Ziffer 48
    „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;
  59. Ziffer 49
    „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
  60. Ziffer 50
    „Netzbereich“ jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
  61. Ziffer 51
    „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
  62. Ziffer 52
    „Netzebene“ einen im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
  63. Ziffer 52 a
    „Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
  64. Ziffer 52 b
    „Netzreservevertrag“ ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Ziffer 52 a, zum Inhalt hat;
  65. Ziffer 53
    „Netzzugang“ die Nutzung eines Netzsystems;
  66. Ziffer 54
    „Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
  67. Ziffer 55
    „Netzzugangsvertrag“ die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;
  68. Ziffer 56
    „Netzzutritt“ die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;
  69. Ziffer 57
    „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
  70. Ziffer 58
    „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;
  71. Ziffer 59
    „Regelzone“ die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;
  72. Ziffer 60
    „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
  73. Ziffer 61
    „Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;
  74. Ziffer 61 a
    „saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 52 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 66 b,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;
  75. Ziffer 62
    „Sekundärregelung“ die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;
  76. Ziffer 63
    „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
  77. Ziffer 64
    „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
  78. Ziffer 65
    „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;
  79. Ziffer 66
    „Systembetreiber“ einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;
  80. Ziffer 66 a
    „teilnehmender Berechtigter“ eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;
  81. Ziffer 66 b
    „temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 66 c,, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
  82. Ziffer 66 c
    „temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;
  83. Ziffer 67
    „Tertiärregelung“ das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);
  84. Ziffer 68
    „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  85. Ziffer 69
    „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
  86. Ziffer 70
    „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Verbund-Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG;
  87. Ziffer 71
    „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
  88. Ziffer 72
    „verbundenes Elektrizitätsunternehmen“
    1. Litera a
      ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Paragraph 228, Absatz 3, Unternehmensgesetzbuch (UGB),
    2. Litera b
      ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, Absatz eins, UGB oder
    3. Litera c
      zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
  89. Ziffer 73
    „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
  90. Ziffer 74
    „Versorger“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
  91. Ziffer 75
    „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;
  92. Ziffer 76
    „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
  93. Ziffer 77
    „Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
  94. Ziffer 78
    „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
  95. Ziffer 79
    „Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
  96. Ziffer 80
    „Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;
  97. Ziffer 81
    „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieproduktionsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
  98. Ziffer 82
    „wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
  99. Ziffer 83
    „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;
  100. Ziffer 83 a
    „Zeitreihe“ der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;
  101. Ziffer 84
    „Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.
  1. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 3Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Schlagworte

Mittelspannungs-Verteilernetz, Übertragungsnetz, Wellenenergie, Eigentumsrecht, Leistungsfluss, Wärmebedarf, Einspeisergruppe, Hochspannungs-Verteilernetz, Einspeisestelle

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40236256

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P7/NOR40236256