Bundesrecht konsolidiert: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 4, tagesaktuelle Fassung

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 § 4

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 110/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Ziele

Paragraph 4,

(Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. Ziffer eins
    der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;
  2. Ziffer 2
    eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 Sitzung 55, (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;
  3. Ziffer 3
    das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage römisch II als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
  4. Ziffer 4
    durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten;
  5. Ziffer 5
    die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten;
  6. Ziffer 6
    einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.
  7. Ziffer 7
    das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen.

Schlagworte

Netzsicherheit

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123912

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/110/P4/NOR40123912