(1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG und die für Pestizidrückstände festgelegten Höchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005/EG über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S. 1, nicht überschritten werden.