(1)Absatz einsWerden bei der Kennzeichnung von Futtermitteln Angaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gemacht, um Besonderheiten hervorzuheben, so hat die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Anfrage die erforderliche wissenschaftliche Begründung vorzulegen.Werden bei der Kennzeichnung von Futtermitteln Angaben gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 gemacht, um Besonderheiten hervorzuheben, so hat die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Anfrage die erforderliche wissenschaftliche Begründung vorzulegen.