Bundesrecht konsolidiert: Futtermittelverordnung 2010 § 4, Fassung vom 18.10.2021

Futtermittelverordnung 2010 § 4

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 316/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen und Pestizidrückständen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFuttermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/32/EG und die für Pestizidrückstände festgelegten Höchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005/EG über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 70 vom 16.3.2005 S. 1, nicht überschritten werden.
  2. Absatz 2Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang römisch eins der Richtlinie 2002/32/EG nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Behörden (Paragraph 10,) können die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen.
  3. Absatz 3Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.

Schlagworte

Lebensmittel

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122139