Bundesrecht konsolidiert: Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 § 8, Fassung vom 26.05.2022

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 79/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AWEG 2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDas Verbringen von immunologischen Tierarzneispezialitäten, die
    1. Ziffer eins
      in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
    2. Ziffer 2
      die zur Abwehr oder Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen oder –krankheiten benötigt werden, weil in Österreich keine immunologische Tierarzneispezialität gegen die betreffende Tierseuche oder –krankheit für die jeweilige Tierart zugelassen und verfügbar ist,
    bedarf einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
  2. Absatz 2Die Meldung hat mindestens sechs Wochen vor dem Verbringen zu erfolgen, wobei der Meldung ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beizufügen ist.
  3. Absatz 3Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt sind oder hinsichtlich immunologischer Tierarzneimittel, die im Paragraph 12, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, geregelt sind, keine Bewilligung der Anwendung vorliegt oder keine Verordnung über die befristete Anwendung erlassen wurde.
  4. Absatz 4Erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.
  5. Absatz 5Die Meldung gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Tierarzneispezialität,
    2. Ziffer 2
      deren Chargennummer,
    3. Ziffer 3
      die Gebrauchsinformation, und
    4. Ziffer 4
      Angaben zur näheren Zweckbestimmung der jeweiligen Einfuhr
    zu enthalten.

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40120741

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/79/P8/NOR40120741