Bundesrecht konsolidiert: Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 § 6, Fassung vom 09.12.2021

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 79/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

03.08.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AWEG 2010

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Meldung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDas Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 erfolgen und bedarf – sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt – einer Meldung gemäß 3.
  2. Absatz 2Sofern es sich beim Verbringen von Arzneiwaren gemäß Absatz eins, um Arzneiwaren für klinische oder nichtklinische Prüfungen oder klinische Versuche handelt, bedarf es keiner Meldung. Sofern es sich um Arzneiwaren für klinische oder nichtklinische Prüfungen oder klinische Versuche handelt, die in der Schweiz zugelassen oder hergestellt worden sind und aus der Schweiz nach Österreich befördert werden, bedarf es ebenfalls keiner Meldung.
  3. Absatz 3Eine Meldung gemäß Absatz eins, hat spätestens zwei Monate nach dem Verbringen zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Meldung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Menge der verbrachten Arzneiwaren,
    2. Ziffer 2
      Angaben zur näheren Zweckbestimmung,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls ein Gutachten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, durch den Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, der die Arzneispezialität benötigt, und
    4. Ziffer 4
      die Gebrauchsinformation.
  5. Absatz 5Im Fall der Wiederausfuhr ist der Zielstaat, für den die jeweilige Arzneiware bestimmt ist, zu benennen.
  6. Absatz 6Absatz eins bis 5 gelten nicht für das Verbringen von Arzneiwaren gemäß Paragraphen 7,, 8 und 9.

Im RIS seit

05.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40153074

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/79/P6/NOR40153074