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Bundesrecht konsolidiert: Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 § 12, Fassung vom 30.11.2021
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D)
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 § 12
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.11.2021
§ 11 am 30.11.2021
§ 13 am 30.11.2021
Alle Fassungen
§ 12 heute
§ 12 gültig ab 30.07.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2011
§ 12 gültig von 19.08.2010 bis 29.07.2011
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 79/2010
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 65/2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
30.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AWEG 2010
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
3. Abschnitt
Blutprodukte
Einfuhr, Verkehrsfähigkeitsbescheinigung
§ 12.
Paragraph 12,
(1)
Absatz eins
Die Einfuhr von Blutprodukten, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde.
(2)
Absatz 2
Eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung ist nur auszustellen, wenn gegen die Einfuhr der betreffenden Blutprodukte aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Andernfalls hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Antrag mit Bescheid abzuweisen oder erforderlichenfalls unter Vorschreibung solcher Auflagen zu erteilen, deren Erfüllung die für den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel gewährleisten soll.
(3)
Absatz 3
Bei der Einfuhr von Blutprodukten zur direkten Transfusion ist die Verkehrsfähigkeit jedenfalls nicht gegeben, wenn die Blutspende, abgesehen vom Ersatz eines dem Spender tatsächlich entstandenen Aufwands, nicht unbezahlt erfolgt ist.
Im RIS seit
01.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016
Gesetzesnummer
20006868
Dokumentnummer
NOR40129921
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/79/P12/NOR40129921